Kein automatisches Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts bei Exekutionseinstellung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Rechtsprechung des OGH, 2537 Wörter
- Seiten 926 -928
- https://doi.org/10.47782/oeba201912092601
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§§ 10, 39, 67, 96, 130, 294, 331, 332, 333 EO; §§ 2, 10 IO. Die Einstellung der Exekution gemäß § 38 Abs 1 EO führt grundsätzlich dazu, dass sämtliche Vollzugsakte aufgehoben werden, die im Zeitpunkt der Einstellung noch weiter wirksam sind. Dem Einstellungsbeschluss kommt rechtsgestaltende Wirkung zu. Rekurse gegen den Einstellungsbeschluss haben - sofern nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 67 EO keine aufschiebende Wirkung. Ein ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangener Beschluss auf Einstellung der Exekution führt aufgrund analoger Anwendung von § 70 Abs 2 EO aber erst nach Eintritt seiner formellen Rechtskraft zum Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 23.05.2019, 3 Ob 50/19b
- oeba-Slg 2019/2626
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