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Kein Diversionsausschluss bei Verlassen des Unfallsorts, nicht ersichtlicher Verletzung des Unfallgegners und kompetenter Hilfeleistung durch einen Dritten
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 5
- Judikatur, 807 Wörter
- Seiten 328-329
- https://doi.org/10.33196/jst201804032801
20,00 €
inkl MwStWeil bei der Schuldprüfung nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO nicht bloß die (auf den Tatzeitpunkt bezogene) Tatschuld bedeutsam ist, sondern auf die Strafbemessungsschuld iS einer umfassenden Bewertung aller Strafzumessungsfaktoren abzustellen ist, kommt dem Nachtatverhalten auch bei einer Diversionserledigung Bedeutung zu. Dass der Unfallverursacher den Unfallort verließ, ist angesichts des Umstandes, dass er nach einer Verletzung fragte, diese offensichtlich verneint wurde und sich ein Zeuge kompetent um den Verletzten annahm, nicht derart schulderhöhend, dass eine Diversion dadurch ausgeschlossen wäre.
- § 198 Abs 2 Z 2 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 88 Abs 1 StGB
- LG Linz, 05.02.2018, 25 Bl 1/18b
- JST-Slg 2018/37
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