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Kein Einsichtsrecht des (Mit-)Erben in psychiatrische Gutachten im Sachwalterschaftsakt des Erblassers

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Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 141 AußStrG haben Dritte grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht; auf ein (sonst) als „rechtlich“ zu qualifizierendes Interesse kommt es daher nicht an. Aufgrund eines Größenschlusses gilt das umso mehr für die Einsicht in personenbezogene Aktenbestandteile, insbesondere in psychiatrische Gutachten.

Auf die Stellung als (Mit-)Erbe – und damit als Rechtsnachfolger des Betroffenen, der Partei des Sachwalterschaftsverfahrens war – kann sich ein Antragsteller nur in Bezug auf jene Teile des Sachwalterschaftsakts berufen, die vermögensrechtliche Belange betreffen; denn nur insofern tritt er in die Rechte des Betroffenen ein. In Bezug auf die Einsicht in jene Aktenteile, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen beziehen, ist der (Mit-)Erbe wie jeder andere verfahrensfremde Dritte zu behandeln.

  • JBL 2013, 740
  • Öffentliches Recht
  • § 219 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 22 AußStrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG St. Pölten, 23.01.2013, 23 R 17/13t
  • OGH, 18.06.2013, 4 Ob 38/13m
  • § 141 AußStrG
  • BG Purkersdorf, 01.10.2012, 10 P 55/11g
  • Arbeitsrecht

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