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Kein „enger sachlicher Zusammenhang“ zwischen Verkauf von Suchtgift und nachfolgenden Suchtgiftgeschäften

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Im (vorschriftswidrigen) Überlassen von Suchtgift durch einen Täter und dem nachgelagerten Überlassen desselben Suchtgifts durch einen anderen Täter an weitere Suchtgiftabnehmer, mag dieser das Suchtgift auch unmittelbar von jenem erworben haben, kann – soweit dies (infolge Beteiligung nach § 12 StGB) nicht im Rahmen objektiver Konnexität erfolgt (§§ 26 Abs 1 erster Satz, 37 Abs 1 1. Satz StPO) – kein enger sachlicher Zusammenhang im Sinn der §§ 26 Abs 1 letzter Satz, 37 Abs 1 2. Satz StPO erblickt werden (vgl 11 Ns 63/17d sowie – zu § 26 StPO im Rahmen von Entscheidungen gemäß § 28 StPO – Gw 510/11z und Gw 62/13w, 63/13t; ebenso [§ 207a Abs 1 Z 2 bzw Abs 3 StGB betreffend] Gw 232/14x).

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 13.10.2017, Gn 447/17b
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 37 Abs 1 StPO
  • § 26 Abs 1 StPO
  • JST-Slg 2018/1

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