


Kein Ermessen der Verwaltungsbehörde bezüglich der Erledigung eines Wiedereinsetzungsantrages; Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde als maßgebliches Kriterium der Zuständigkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 12
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 837 Wörter, Seiten 61-63
20,00 €
inkl MwSt




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Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt worden ist oder erst danach; für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig; es besteht somit kein Ermessen der Verwaltungsbehörde, einen bei ihr eingelangten Wiedereinsetzungsantrag unerledigt dem VwG mit der Beschwerde vorzulegen.
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- LVwG OÖ, 24.09.2024, LVwG-852008/15/JS
- ZVG-Slg 2025/6
- § 33 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt worden ist oder erst danach; für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig; es besteht somit kein Ermessen der Verwaltungsbehörde, einen bei ihr eingelangten Wiedereinsetzungsantrag unerledigt dem VwG mit der Beschwerde vorzulegen.
- LVwG OÖ, 24.09.2024, LVwG-852008/15/JS
- ZVG-Slg 2025/6
- § 33 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht