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Kein Ersatz der Baumehrkosten bei Aufklärungspflichtverletzung des Grundstücksmaklers

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War die Verletzung von Informationspflichten des Maklers über ein im Hochwassergebiet gelegenes Grundstücks ursächlich für den Kaufentschluss, kann der Käufer vom Makler den Vertrauensschaden begehren, der in Zahlung eines erhöhten Kaufpreises bestehen kann, der aber freilich auch das Recht auf Rückabwicklung des getätigten Grundstückskaufs gegenüber dem Verkäufer beinhaltet, weil dem Verkäufer das schuldhafte Verhalten des Maklers zuzurechnen ist.

Bebaut der Käufer nach Kenntnis der Sachlage das Grundstück und entstehen ihm durch die Lage im Hochwassergebiet Mehrkosten beim Bau, sind diese nicht vom Makler oder vom Verkäufer verursacht.

Ein Ersatz der Baumehrkosten als positives Erfüllungsinteresse steht bei Aufklärungsverletzung gegen den Makler und den Verkäufer nicht zu.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Kein Ersatz der Baumehrkosten bei Aufklärungspflichtverletzung des Grundstücksmaklers
  • OGH, 24.01.2017, 4 Ob 1/17a
  • BBL-Slg 2017/106
  • Baurecht

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