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Kein Ersatz für Wertminderung einer Liegenschaft durch Änderung der vorgeschriebenen Bebauungsdichte

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Gemäß § 36 Abs 1 nö ROG hat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks im Bauland, welches keinem Bauverbot unterliegt, für vermögensrechtliche Nachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn durch Festlegung des Bebauungsplans die im Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzung ausgeschlossen wird. Die Verminderung der Bebauungsdichte von 45% auf 40% durch eine Änderung des Bebauungsplans verhindert die im Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzung nicht, sondern modifiziert lediglich die Regelungen für die Bebauung. Daher steht eine Entschädigung für eine dadurch eventuell bewirkte Wertminderung nicht zu.

  • BBL-Slg 2021/82
  • OGH, 23.11.2020, 8 Ob 85/20p
  • § 36 Abs 1 nö ROG
  • Kein Ersatz für Wertminderung einer Liegenschaft durch Änderung der vorgeschriebenen Bebauungsdichte
  • Baurecht

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