Kein ersatzfähiger Schockschaden, wenn Haus der Geschädigten durch Flugzeugabsturz schwer beschädigt wird, sie aber zum Unfallzeitpunkt nicht vor Ort waren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1828 Wörter, Seiten 331-333
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Eine von der Rechtsordnung zu schützende Sonderbeziehung zwischen Mensch und Sache, die der Beziehung zu einem nahen Angehörigen wertungsmäßig auch nur annähernd gleichzuhalten wäre, ist auch im Fall der Beschädigung eines Wohnhauses nicht anzunehmen. Eine Ausweitung der Haftung eines Schädigers für Schockschäden aufgrund der Beschädigung einer Sache ist weiterhin abzulehnen.
Kernfrage beim Ersatz von Schock- und auch Trauerschäden ist die vorzunehmende Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko. Psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Umstands, dass jemand einer Gefahr durch Zufall entrinnt, gehören in die Kategorie des von jedermann selbst zu tragenden Lebensrisikos. Es kann jeden Menschen gleichermaßen – auch unvorhergesehen – treffen, dass er nur durch Zufälligkeiten in seiner Lebensgestaltung von einem potenziell gefährlichen Ereignis verschont bleibt. Solche Ereignisse können auch einen sehr großen, im Vorfeld gar nicht bestimmbaren Personenkreis treffen. Hier erfordert auch die Rechtssicherheit eine klare Grenzziehung, um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu vermeiden.
Erforderlich für die Zuerkennung eines Schockschadens an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war, was im Fall, dass der Dritte der Erstschädigung aufgrund seiner Abwesenheit entgangen ist, gerade nicht der Fall ist. Ein Ersatzanspruch für eine einer derartigen Situation nachfolgende psychische Beeinträchtigung muss daher scheitern. Weder die massive Beschädigung des Hauses der Geschädigten noch ihre Sorge hinsichtlich anderer möglicher Kausalverläufe rechtfertigen in diesem Zusammenhang einen Ersatzanspruch für die dadurch von ihnen erlittenen Beeinträchtigungen.
- Art 4 Abs 1 Rom I-VO
- OGH, 25.03.2025, 2 Ob 12/25s
- LG Innsbruck, 15.10.2024, 4 R 101/24t
- BG Reutte, 05.03.2024, 1 C 185/23b
- JBL 2025, 331
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