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Kein Gutglaubenserwerb wegen Bauführung auf fremdem Grund bei Errichtung eines Superädifikats auf Pachtgrund

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§ 418 Satz 3 ABGB ist auch dann anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bauführung auf fremdem Grund keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, aber beide Teile ohne Abschluss einer näheren Vereinbarung „irgendwie“ davon ausgingen, dass „der Bauführer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Eigentum am Grund erwerben“ soll. Gab es aber – vor Baubeginn – ein Übereinkommen, wonach der Grund nicht dem Bauführer zufallen soll, sondern im Fall der Beendigung des Pachtvertrags an die Bekl zurückzustellen ist, ist die Regelung des § 418 Satz 3 ABGB unanwendbar.

  • § 418 ABGB
  • § 936 ABGB
  • OGH, 20.12.2012, 2 Ob 94/12f, Zurückweisung der Revision
  • LG Korneuburg, 4 Cg 71/11y
  • § 435 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Wien, 16 R 244/11m
  • WOBL-Slg 2013/37

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