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Kein Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr bei Werbeankündigungen, die die Gefahren einer Sportausübung verharmlosen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 1466 Wörter
- Seiten 326-328
- https://doi.org/10.33196/jbl201605032601
30,00 €
inkl MwStWird dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert (hier: in Werbeankündigungen für eine Sprungschanze in einem „Snowpark“) und ist dem unerfahrenen Sportler „überhaupt nicht erkennbar“, dass die konkrete Situation relativ schwierig und damit gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus.
Angesichts des unterschiedlichen Niveaus von sogenannten Snowparks kommt der Aufklärung der Benutzer eine große Bedeutung zu; es muss deshalb über die Verhaltensregeln und die Schwierigkeitsgrade aufgeklärt werden, um eine Überforderung der Benützer hintanzuhalten, wobei ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wenn Anfänger ohne Einschränkung zugelassen werden.
- § 1295 ABGB
- OGH, 14.01.2016, 6 Ob 183/15b
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2016, 326
- OLG Innsbruck, 05.06.2015, 4 R 63/15v
- Zivilverfahrensrecht
- LG Feldkirch, 03.02.2015, 6 Cg 3/13y
- Arbeitsrecht
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