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Heft 12, Dezember 2015, Band 29
Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Beschaffungstätigkeit von Gebietskörperschaften
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 1306 Wörter
- Seiten 719-720
- https://doi.org/10.33196/wbl201512071901
30,00 €
inkl MwStAuch Gebietskörperschaften und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften können „im geschäftlichen Verkehr“ handeln, wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden. Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die – welchem Zweck sie auch immer dient – über eine rein private oder eine amtliche Tätigkeit hinausgeht. Eine reine Beschaffungstätigkeit, mag sie auch einen großen Umfang haben, begründet daher keine Teilnahme am Erwerbsleben. Die Erteilung eines Auftrags oder Zuschlags ist daher regelmäßig keine Wettbewerbshandlung. Nur unter besonderen Umständen, wie etwa bei einer an sachwidrigen Kriterien, insbes in Bezug auf die Preisgestaltung, orientierten Auftragsvergabe, läge mit der Erteilung eines Auftrags ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor.
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- WBl-Slg 2015/242
- HG Wien, 05.12.2013, GZ 10 Cg 49/13f-9
- OGH, 11.08.2015, 4 Ob 2/15w, „Hygienepapier II“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 25.11.2014, GZ 1 R 12/14p
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