


Kein Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Käufer
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 138
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1293 Wörter, Seiten 248-250
30,00 €
inkl MwSt




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Dem Räumungsanspruch kann das obligatorische Recht des innehabenden Käufers auf Übertragung des Eigentums entgegengehalten werden. Es kommt bei der Einrede des Rechts zur Innehabung (bzw des Rechts zum Besitz) nicht darauf an‚ ob bereits eine nach sachenrechtlichen Kriterien zu beurteilende Übergabe vorliegt. Die entsprechende Einrede steht dem Käufer sogar auch dann zu‚ wenn er ohne Übergabe durch Eigenmacht in den Besitz der Kaufsache gelangt ist.
Das Zug-um-Zug-Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen. Auf das Recht zur Leistungsverweigerung kann sich der Verkäufer nur berufen‚ wenn er selbst zur Erfüllung bereit ist (§ 1052 Abs 1 S 1 ABGB). Will sich ein Vertragspartner aber vom Vertrag lösen‚ kann er sich nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen.
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- Öffentliches Recht
- OGH, 15.12.2015, 4 Ob 180/15x
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 1061 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- BG Döbling, 07.11.2014, 9 C 429/14w
- Zivilverfahrensrecht
- § 366 ABGB
- JBL 2016, 248
- LGZ Wien, 03.06.2015, 39 R 65/15w
- § 1052 ABGB
- Arbeitsrecht
Dem Räumungsanspruch kann das obligatorische Recht des innehabenden Käufers auf Übertragung des Eigentums entgegengehalten werden. Es kommt bei der Einrede des Rechts zur Innehabung (bzw des Rechts zum Besitz) nicht darauf an‚ ob bereits eine nach sachenrechtlichen Kriterien zu beurteilende Übergabe vorliegt. Die entsprechende Einrede steht dem Käufer sogar auch dann zu‚ wenn er ohne Übergabe durch Eigenmacht in den Besitz der Kaufsache gelangt ist.
Das Zug-um-Zug-Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen. Auf das Recht zur Leistungsverweigerung kann sich der Verkäufer nur berufen‚ wenn er selbst zur Erfüllung bereit ist (§ 1052 Abs 1 S 1 ABGB). Will sich ein Vertragspartner aber vom Vertrag lösen‚ kann er sich nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen.
- Öffentliches Recht
- OGH, 15.12.2015, 4 Ob 180/15x
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 1061 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- BG Döbling, 07.11.2014, 9 C 429/14w
- Zivilverfahrensrecht
- § 366 ABGB
- JBL 2016, 248
- LGZ Wien, 03.06.2015, 39 R 65/15w
- § 1052 ABGB
- Arbeitsrecht