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Kein immaterieller Schadenersatz bei bloßen Angst- oder Unlustgefühlen

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Wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material enthalten ist, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genügt das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders (dies ungeachtet eines Verstoßes gegen besondere Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte).

In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen. Sollte in Zukunft tatsächlich eine Erkrankung auftreten, müsste der Geschädigte – ungeachtet eines Feststellungsurteils – im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen.

Bei bloßen Angst- und Unlustgefühlen steht kein immaterieller Schadenersatz nach dem PHG bzw ABGB zu.

  • § 14 PHG
  • OGH, 22.10.2024, 4 Ob 109/24v
  • OLG Linz, 03.04.2024, 2 R 34/24v
  • LG Steyr, 21.12.2023, 4 Cg 63/22f
  • JBL 2024, 799
  • § 1 PHG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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