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Kein konkludenter Verzicht auf Irrtumsanfechtung durch Untätigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 2007 Wörter
- Seiten 248-250
- https://doi.org/10.33196/jbl202104024801
30,00 €
inkl MwStDie Beurteilung, ob auf eine Anfechtung des Vertrags schlüssig verzichtet wurde, hat nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen. Ein stillschweigender Verzicht darf immer nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er vom konkludent Erklärenden ernstlich gewollt ist. Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der konkludenten Willenserklärung gewinnen durfte und gewonnen hat. Auch der stillschweigende Verzicht muss nämlich dem anderen Teil gegenüber erklärt und von diesem angenommen werden.
Die bloße Untätigkeit des Berechtigten ist für sich allein noch kein Grund, einen schlüssigen Verzicht annehmen zu können (hier: Untätigkeit über den Zeitraum der „unentgeltlichen“ Nichtausübung der Option ist kein Verzicht auf das Recht zur Anfechtung des Optionsvertrags wegen Irrtums).
- OGH, 29.04.2020, 10 Ob 13/20i
- Öffentliches Recht
- § 871 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2021, 248
- BG Innere Stadt Wien, 23.03.2018, 37 C 780/16f
- § 863 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Wien, 30.01.2019, 34 R 66/18k
- Arbeitsrecht
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