


Kein Kündigungsschutz im konfessionellen Tendenzbetrieb
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1049 Wörter, Seiten 291-292
30,00 €
inkl MwSt




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Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zwecken dient, noch tragbar ist.
Eine Pastoralassistentin der röm. katholischen Kirche hat keinen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Eine Einschränkung dieses Tendenzschutzes durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist nicht geboten.
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- § 132 Abs 4 ArbVG
- OGH, 27.02.2025, 8 ObA 58/24y
- OLG Linz, 28.10.2024, 11 Ra 38/24y-17.3
- WBl-Slg 2025/77
- § 105 ArbVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zwecken dient, noch tragbar ist.
Eine Pastoralassistentin der röm. katholischen Kirche hat keinen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Eine Einschränkung dieses Tendenzschutzes durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist nicht geboten.
- § 132 Abs 4 ArbVG
- OGH, 27.02.2025, 8 ObA 58/24y
- OLG Linz, 28.10.2024, 11 Ra 38/24y-17.3
- WBl-Slg 2025/77
- § 105 ArbVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht