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Kein Mängelbehebungsauftrag bei fehlender Zulässigkeitsbegründung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 5
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
662 Wörter, Seiten 45-46

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Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, dass ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG nur bei jenen Punkten des § 28 VwGG (sowie der §§ 23, 24 und 29 VwGG) in Frage kommt, die nicht Gegenstand des § 34 Abs 1 und Abs 1a VwGG sind. Wenn in der Revision nicht gesondert die Gründe enthalten sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, ist daher nicht ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG zu erteilen (mit der Konsequenz, dass dessen Nichtbefolgung als Zurückziehung der Revision gilt, die damit gegenstandslos wird, was zur Einstellung des Verfahrens führt), sondern gem § 34 Abs 3 VwGG ein Zurückweisungsbeschluss nach § 34 Abs 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

  • § 34 Abs 2 VwGG
  • VwGH, 26.09.2017, Ra 2017/05/0114
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2018/7

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