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Kein neuerlicher Sanierungsversuch iS des § 6 Abs 2 ZPO im Rekursverfahren nach gescheiterter Sanierung im erstinstanzlichen Verfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 141
- Rechtsprechung, 1056 Wörter
- Seiten 321-322
- https://doi.org/10.33196/jbl201905032101
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inkl MwSt§ 6 Abs 3 ZPO stellt ganz allgemein klar, dass nach ungenutztem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist nur in dem in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefall eine weitere Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen ist. War die Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung nicht durch Umstände behindert, auf deren Beseitigung die Partei oder ihr Vertreter keinen Einfluss hatten, führt das Unterbleiben eines weiteren Sanierungsversuchs nicht zu einem Verfahrensmangel.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- BG St. Pölten, 05.03.2018, 8 C 288/17b
- Zivilverfahrensrecht
- LG St. Pölten, 25.04.2018, 21 R 68/18k
- OGH, 21.11.2018, 1 Ob 158/18v
- § 6 ZPO
- Arbeitsrecht
- JBL 2019, 321
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