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Kein Notweg durch eingefriedete Gärten

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Die einer Notwegseinräumung entgegenstehende Einfriedung muss kein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellen, es reicht die erkennbare Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen.

Eine bestehende Dienstbarkeit (Durchgangsrecht) steht der Versagung eines beantragten Durchfahrtsrechts schon deshalb nicht entgegen, weil dieses eine weit größere Beeinträchtigung des belasteten Grundeigentümers nach sich zieht, dies gilt umso mehr, wenn dadurch ein Rückbau der Gartenflächen und eine Umbau des Kellerabgangs erforderlich wäre.

  • BBL-Slg 2017/71
  • § 4 Abs 3 NWG
  • OGH, 23.11.2016, 3 Ob 201/16d
  • Kein Notweg durch eingefriedete Gärten
  • Baurecht

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