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Kein Notweg für Betrieb einer Nostalgiebahn

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Aufgrund der gebotenen einschränkenden Auslegung des Notwegegesetzes ist die Einräumung einer Servitut des Befahrens einer Gleisanlage mit einer Nostalgiebahn durch einen Notweg nicht möglich. Soweit der Verkäufer der „notleidenden“ Liegenschaften die Nutzung zum Betrieb einer Nostalgiebahn gekannt und gebilligt hat, berührt dies allein die vertragliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer.

  • BBL-Slg 2015/36
  • OGH, 29.09.2014, 8 Ob 11/14x
  • § 3 NWG
  • Baurecht
  • § 2 NWG
  • Kein Notweg für Betrieb einer Nostalgiebahn
  • § 1 NWG

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