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Kein Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache im Verfahren über eine Teilkündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 iVm § 31 MRG bei vorhergehenden Kündigungsprozess gem § 30 Abs 2 Z 5 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 1631 Wörter
- Seiten 107-108
- https://doi.org/10.33196/wobl201404010701
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inkl MwStDer Vermieter kann das Mietverhältnis nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG zum Teil aufkündigen, wenn der Eintritt in die Mietrechte über die ganze Wohnung ein krasses Missverhältnis zwischen dem dringenden Wohnbedürfnis des Eingetretenen und dem Umfang der gesamten Wohnung herbeiführen würde. Ein paralleles Kündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft nach der verstorbenen Mieterin und gegen den Bekl als Eintrittsberechtigten ist zulässig, aus der Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise ist jedoch nicht die Verpflichtung der klagenden Vermieterin abzuleiten, im gegen die Verlassenschaft nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG eingeleiteten Kündigungsprozess eine dem eigenen Prozessstandpunkt widersprechende Eventualteilkündigung gegen den Eintrittsberechtigten zu erheben.
- OGH, 23.01.2014, 1 Ob 212/13b
- WOBL-Slg 2014/39
- Miet- und Wohnrecht
- § 30 MRG
- BG Josefstadt, 10 C 384/10t
- § 31 MRG
- § 411 ZPO
- § 42 Abs 3 JN
- LGZ Wien, 39 R 188/13f
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