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Kein real geteiltes Eigentum am Dachboden eines auf zwei verschiedenen Liegenschaften errichteten Doppelhauses / Übernahme offenkundiger Dienstbarkeiten bei Zwangsversteigerung?

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Real geteiltes Eigentum an Gebäuden („Stockwerkseigentum“) kann seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 50/1879 grundsätzlich nicht mehr begründet werden. Dies gilt auch für den Teil des Dachbodens eines Doppelhauses, der sich über der Liegenschaft des Nachbarn befindet (hier: auf zwei verschiedenen Liegenschaften errichtetes Doppelhaus, dessen Dachboden erst nachträglich und ohne die Grundgrenze zu beachten ausgebaut wurde, wodurch ein Dachbodenraum, der nur von einem Hausteil begehbar ist, in den anderen Hausteil hinüberragt).

Außerbücherliche Lasten hat der Ersteher nach Maßgabe des durch ihren Begründungsakt geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Offenkundige Dienstbarkeiten, die aufgrund ihres Ranges nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind (§ 150 EO), im Meistbot aber keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall – also auch nicht bei positiver Kenntnis – zu übernehmen.

Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht unmittelbar durch den Übertragungsakt eine Dienstbarkeit.

  • § 418 ABGB
  • § 150 EO
  • LG Feldkirch, 20.02.2012, 2 R 35/12f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 10.07.2012, 4 Ob 111/12w
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 297 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Bludenz, 09.12.2011, 3 C 1362/10d
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2013, 113

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