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Heft 6, Dezember 2020, Band 23
Kein Recht auf Bestand einer Forststraße zur Bewirtschaftung einer Schutzhütte; Bindung des Gerichts an Verwaltungsbescheid
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 107 Wörter
- Seiten 250-250
- https://doi.org/10.33196/bbl202006025003
20,00 €
inkl MwStGemäß § 33 Abs 4 ForstG hat der Erhalter einer Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt.
Der Betreiber einer Schutzhütte, der zu deren Versorgung auf die Benützung einer Forststraße angewiesen ist, hat aber nach § 33 Abs 4 ForstG keinen Anspruch auf Bestand der Forststraße. Aus § 33 Abs 4 ForstG ergibt sich daher, dass der Erhalter einer Forststraße berechtigt ist, den Forstweg gänzlich oder teilweise aufzulassen, außer die Auflassung erfolgt rechtsmissbräuchlich.
- § 190 ZPO
- OGH, 08.07.2020, 3 Ob 53/20w
- § 33 Abs 4 ForstG
- Kein Recht auf Bestand einer Forststraße zur Bewirtschaftung einer Schutzhütte
- BBL-Slg 2020/197
- Baurecht
- Bindung des Gerichts an Verwaltungsbescheid
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