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Kein Recht auf Geheimhaltung des Einkommens gegenüber dem Ehegatten

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Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Die Verarbeitung entsprechender Daten durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten oder einen von diesem beauftragten Dritten (etwa einen Sachverständigen) kann daher den unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht im Recht auf Datenschutz verletzen.

  • § 1 Abs 1 DSG
  • Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
  • Art 5 DSGVO
  • ZVG-Slg 2023/11
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VfGH, 22.09.2022, E 2078/2022

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