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Kein Rechtsanspruch auf bestimmten Trauungsort

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Es obliegt der (jeweiligen) Personenstandsbehörde, den Ort zu bestimmen, wo eine Trauung stattfinden kann. Das wird (wie in den Materialien angesprochen) in der Regel ein allgemein für die Vornahme von Trauungen bestimmter Ort (innerhalb der Amtsräume) sein. Nach den Vorgaben des Gesetzes muss dieser Ort „der Bedeutung der Ehe entsprechen“. In diesem Umfang steht den Verlobten im Rahmen ihres Rechtes auf Eheschließung auch das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, „welcher der Bedeutung der Ehe entspricht“. Mit anderen Worten hat die Personenstandsbehörde für die Vornahme der Trauung – zeitlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten – zumindest einen Ort zur Verfügung zu stellen, der diesen Voraussetzungen entspricht. Darüber hinaus kann aus § 18 Abs 1 PStG 2013 nach dem aus den Erläuterungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers jedoch kein Rechtsanspruch der Verlobten abgeleitet werden, die Trauung an einem anderen Ort vorzunehmen. Wird dennoch ein Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über den angestrebten Trauungsort eingebracht, so kann sich der Antragsteller auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen und ist dieser Antrag daher zurückzuweisen.

  • § 18 PStG
  • VwGH, 25.09.2018, Ra 2018/01/0264
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 334
  • Arbeitsrecht

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