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Kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

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Dem § 14 VwGVG allein ist keine Pflicht der Behörde zu entnehmen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Die Parteien haben dementsprechend auch keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bietet keine Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde, die von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch macht, die fremdsprachige Beschwerde (oder Teile davon) ohne Veranlassung einer Übersetzung dem VwG vorlegt.

  • § 14 VwGVG
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • VwGH, 29.04.2015, Ra 2015/20/0038
  • ZVG-Slg 2015/116
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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