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Kein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Bestätigung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags, der sich gegen einen Kinderbeistand richtet

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Auch im Fall der Verwerfung („Zurückweisung“) eines gegen einen Kinderbeistand (§ 104a AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrag nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug gemäß § 24 Abs 2 JN ausgeschlossen.

  • § 104a Abs 4 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2013, 260
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 24 Abs 2 JN
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG St. Pölten, 31.07.2012, 23 R 78/12m
  • OGH, 11.10.2012, 1 Ob 182/12i
  • Arbeitsrecht
  • BG Tulln, 21.12.2011, 16 Ps 17/10f

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