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Kein Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG bei Geschäftsabschluss auf Jahresmesse

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Auch der während der gesamten Messedauer benützte Messestand eines Unternehmers auf einer nur einmal jährlich stattfindenden Verkaufsmesse ist ein Geschäftsraum iSd § 3 Z 3 FAGG, sodass kein Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG besteht. Für die Abgrenzung einer „für gewöhnlich“ betriebenen von einer nur ausnahmsweisen gewerblichen Tätigkeit ist maßgeblich, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorliegt.

Da eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft aufgrund der Rsp des EuGH nicht mehr in Frage kommt, entfällt dieser Vertragspunkt ersatzlos, sodass sich die Frage einer richterlichen Mäßigung der Stornogebühr nicht mehr stellt.

  • § 11 Abs 1 FAGG
  • BG Oberwart, 28.01.2016, 5 C 397/15t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 26.01.2017, 3 Ob 237/16y
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3 Z 3 FAGG
  • JBL 2017, 450
  • LG Eisenstadt, 01.09.2016, 13 R 67/16z
  • Arbeitsrecht

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