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Kein Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Begutachtung gegen den vom Zivilgericht bestellten Sachverständigen vor Abschluss des Zivilprozesses

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Nach stRsp kann in Strafsachen der Verurteilte, solange ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist oder in dem anhängigen Strafverfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren, weil es die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems ausschließt, während des anhängigen Verfahrens eine Überprüfung der Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilverfahren herbeizuführen. Für die Geltendmachung einer Haftung wegen der behaupteten Unrichtigkeit eines in einem Zivilverfahren erstatteten Gutachtens kann nichts anderes gelten.

Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest. Davor fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung für eine „vorbeugende Feststellungsklage“, nämlich dass sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat.

  • OGH, 21.11.2018, 1 Ob 181/18a
  • LG Linz, 13.04.2018, 5 Cg 157/17h
  • § 1293 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 19.07.2018, 3 R 80/18g
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 316
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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