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Heft 10, Oktober 2018, Band 31
(Kein) schlüssiger Verzicht auf einen Auflösungs- oder Kündigungsgrund durch Abwarten einer Entscheidung des Strafgerichts
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 866 Wörter
- Seiten 326-327
- https://doi.org/10.33196/wobl201810032601
30,00 €
inkl MwStDer Grundsatz, dass Auflösungs- und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen sind, muss unter dem Blickwinkel eines nachträglichen schlüssigen Verzichts des Vermieters auf einen Auflösungs- oder Kündigungsgrund geprüft werden. Im Zweifel ist ein solcher nicht anzunehmen. Der Verzicht auf einen Auflösungsgrund hat zur Voraussetzung, dass das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung oder der Räumungsklage unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Auflösungs- oder Kündigungsgrund geltend machen will. Im Fall, dass ein Mieter eine strafbare Handlung gesetzt hat, deren Geltendmachung als Kündigungsgrund vom Vermieter beabsichtigt ist, kann es dem Vermieter wegen der Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftig verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichts grundsätzlich nicht verwehrt werden, zunächst das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten und erst dann die Kündigung einzubringen.
- BG Urfahr, 3 C 771/16w
- § 1444 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- LG Linz, 14 R 15/17z
- § 863 ABGB
- WOBL-Slg 2018/101
- § 30 MRG
- OGH, 24.01.2018, 3 Ob 186/17z, Zurückweisung der Revision
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