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Kein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung der Vorlage von heimlich angefertigten Handyaufnahmen

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Es besteht kein im Zivilrechtsweg selbständig durchsetzbarer Anspruch darauf, dass die Vorlage von heimlich angefertigten Aufnahmen mit dem Handy in einem Gerichtsverfahren unterlassen wird. Vielmehr ist die Zulässigkeit eines Beweismittels stets im jeweiligen Anlassverfahren zu beurteilen. Die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfließenden Befugnisse reichen grundsätzlich nicht soweit, die Wahrheitsfindung im Prozess zu verhindern. Der Beweisführer hat – als Kehrseite der prozessualen Wahrheitspflicht – ein subjektives, sich aus dem materiellen Justizgewährungsanspruch ergebendes Recht auf Beweis, das auch verfassungsrechtlich garantiert ist.

Im Spruch einer Unterlassungsentscheidung müssen nicht allfällige Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Einschränkungen des Unterlassungsauftrags aufgenommen werden; vielmehr bestehen diese Rechtfertigungsgründe bereits von Gesetzes wegen und müssen gegebenenfalls aus Anlass einer Exekutionsführung vom Gericht überprüft werden.

  • § 78 UrhG
  • § 16 ABGB
  • OLG Wien, 16.12.2020, 12 R 74/20w
  • § 41 UrhG
  • Öffentliches Recht
  • § 36 EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2021, 715
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 18.02.2021, 6 Ob 16/21b
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 13.08.2020, 6 Cg 44/20i
  • Arbeitsrecht

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