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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2013, Band 26

Kein sofort fälliger Aufwandersatzanspruch des Mieters für Austausch eines schadhaften Boilers

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Im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf § 1097 iVm § 1036 ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme; dies gilt gleichermaßen für einen Boiler. Soweit den Mieter aber selbst keine Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Heiztherme trifft, steht ihm – sofern er den Defekt der bei Übergabe des Mietobjekts noch funktionierenden Therme nicht verschuldet hat – für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts der Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB zu. Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich der Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG ausgeschlossen.

  • WOBL-Slg 2013/69
  • LG Klagenfurt, 1 R 76/12i
  • § 1096 Abs 1 ABGB
  • § 3 MRG
  • OGH, 13.12.2012, 1 Ob 183/12m
  • § 14 WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Spittal an der Drau, 6 C 118/11m
  • § 1097 ABGB

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