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Kein sofort fälliger Aufwandersatzanspruch des Mieters für Austausch eines schadhaften Boilers
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 26
- Rechtsprechung, 1444 Wörter
- Seiten 206-207
- https://doi.org/10.33196/wobl201307020602
30,00 €
inkl MwStIm Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf § 1097 iVm § 1036 ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme; dies gilt gleichermaßen für einen Boiler. Soweit den Mieter aber selbst keine Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Heiztherme trifft, steht ihm – sofern er den Defekt der bei Übergabe des Mietobjekts noch funktionierenden Therme nicht verschuldet hat – für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts der Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB zu. Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich der Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG ausgeschlossen.
- WOBL-Slg 2013/69
- LG Klagenfurt, 1 R 76/12i
- § 1096 Abs 1 ABGB
- § 3 MRG
- OGH, 13.12.2012, 1 Ob 183/12m
- § 14 WGG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Spittal an der Drau, 6 C 118/11m
- § 1097 ABGB
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