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Kein Strafaufschub bei einer „Gesamtstrafe“ von mehr als einem Jahr aus verhängter und widerrufener Strafe
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 5
- Judikatur, 1190 Wörter
- Seiten 329-330
- https://doi.org/10.33196/jst201804032901
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inkl MwSt§ 494a Abs 1 StPO und § 53 Abs 1 StGB drücken das Bestreben des Gesetzgebers aus, grundsätzlich (vgl § 494a Abs 2 StPO) alle noch offenen Unrechtsfolgen einer spezialpräventiv wirksamen (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StGB) Gesamtregelung zuzuführen. Daraus folgt, dass auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG anhand der Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung bilden, zu prüfen ist.
Den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs 1 erster Satz StVG) bilden sowohl die mit dem jeweiligen Urteil verhängten Freiheitsstrafen als auch jene Strafen oder Strafreste, deren bedingte Nachsicht vom Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde. Die Gesamtdauer der nach der Strafvollzugsanordnung zu verbüßenden Freiheitsstrafen bildet demnach das von § 6 Abs 1 StVG gemeinte „Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe“ (vgl § 397 erster Satz StPO; § 3 Abs 1 erster Satz StVG).
- § 3 StVG
- OGH, 31.01.2018, 13 Os 144/17a
- JST-Slg 2018/38
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 53 StGB
- § 6 StVG
- § 494a StPO
- § 1 StVG
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