Kein subjektives Recht auf Verfahrenstrennung – auch nicht „als präventive Maßnahme“ zum Schutz von Grundrechten
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 3652 Wörter
- Seiten 333 -336
- https://doi.org/10.33196/jbl202405033301
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Über einen Antrag des Beschuldigten auf Verfahrenstrennung hat die StA unter Berücksichtigung der in § 27 StPO genannten Kriterien (Vermeidung von Verfahrensverzögerungen, Verkürzung von Haft) im Rahmen gebundenen Ermessens zu entscheiden. Gegen die ablehnende Entscheidung steht kein Einspruch an das Gericht zu. Durch die unterlassene Trennung wurde keine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme iS des § 106 Abs 1 Z 2 StPO angeordnet; dem Beschuldigten wurde selbst im Fall missbräuchlicher Nichtausschöpfung des Ermessensspielraums die „Ausübung eines Rechts“ iS des § 106 Abs 1 Z 1 StPO nicht verwehrt: § 27 Abs 1 StPO weist dem Beschuldigten schon seinem Wortlaut nach keinen Anspruch auf Verfahrenstrennung zu.
Die Gefahr von Verletzungen des Beschleunigungsgebots oder von Datenschutzrechten gebietet keine Verfahrenstrennung. Erleidet der Beschuldigte aus der gemeinsamen Verfahrensführung Nachteile, stehen diesem Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfe offen.
- Kier, Roland
- LGSt Wien, 08.04.2022, 316 HR 191/20p
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 106 StPO
- JBL 2024, 333
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 27 StPO
- OGH, 22.05.2023, 12 Os 15/23g
- Arbeitsrecht
- OLG Wien, 09.09.2022, 17 Bs 103/22d
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