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Kein Teilzwischenurteil über Verjährungseinwand möglich
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 101 Wörter
- Seiten 31-31
- https://doi.org/10.33196/bbl201901003101
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inkl MwSt§ 393a ZPO schafft die Möglichkeit, dass über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs vorab mit einem die Verjährung des Anspruchs verneinenden Zwischenurteil entschieden wird. Werden mehrere Beklagte als Solidarschuldner in Anspruch genommen und wird gegen sie ein einheitliches Begehren erhoben, ist das gesamte Klagebegehren nicht verjährt, wenn ein einziger Anspruch aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird nicht verjährt ist und hinsichtlich jedes Solidarschuldners irgendeine kausale Pflichtverletzung behauptet wird. Ein Teilzwischenurteil wonach der Verjährungseinwand hinsichtlich einzelner von mehreren Anspruchsgrundlagen zutreffe, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des § 393a ZPO vorgesehen.
- § 393a ZPO
- Kein Teilzwischenurteil über Verjährungseinwand möglich
- OGH, 25.09.2018, 4 Ob 145/18d
- BBL-Slg 2019/34
- Baurecht
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