Zum Hauptinhalt springen
Thiele, Clemens

Kein Übertragungsanspruch bei Namensverletzung durch „.at-Domain“; erstmals: Verwirkung von Namensrechten möglich

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der Verwirkungstatbestand des § 58 Abs 1 MSchG ist analog auf namensrechtliche Ansprüche von Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften anzuwenden. Maßgebend für die Kenntnis der (verletzenden) Nutzung durch eine Gemeinde ist nach Salzburger Gemeinderecht der Wissensstand des Bürgermeisters oder jener Person, die nach den internen Vorschriften für die Bearbeitung von namensrechtlichen Fragen verantwortlich ist

  • Thiele, Clemens
  • OLG Linz, 05.02.2015, GZ 4 R 138/14p-44
  • § 58 Abs 1 MSchG
  • OGH, 11.08.2015, 4 Ob 75/15f, „unken“.at III“
  • WBl-Slg 2015/221
  • LG Salzburg, 26.05.2014, GZ 8 Cg 55/13a-40
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!