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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2020, Band 33

Rosifka, Walter

Kein Unterlassungsanspruch gegen Zusagen zur Anmerkung von WE abweichend vom WE-Vertragsentwurf

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Ob ein WE-Objekt, ein WE-Zubehörobjekt oder Allgemeinteile vorliegen, entscheidet sich im Regelfall nach der privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer. Die Bezeichnung als WE-Vertragsentwurf macht deutlich, dass kein Rechtstitel für eine rechtswirksame Widmung geschaffen werden sollte. Es besteht somit auch kein Unterlassungsanspruch eines Erwerbers gegen Zusagen zur Anmerkung von WE abweichend von Widmungen eines Entwurfs.

  • Rosifka, Walter
  • § 38 Abs 1 WEG
  • OLG Wien, 15 R 160/18m
  • § 2 Abs 4 WEG
  • WOBL-Slg 2020/48
  • § 40 Abs 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 2 Abs 3 WEG
  • § 2 Abs 2 WEG
  • OGH, 21.05.2019, 5 Ob 18/19m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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