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Kein Verlust der Wirkung einer Rahmenvereinbarung, wenn die in der Bekanntmachung angegebene Schätzmenge, nicht jedoch der festgelegte Höchstwert erreicht wird
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 23
- Judikatur, 3437 Wörter
- Seiten 108-113
- https://doi.org/10.33196/rpa202302010801
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inkl MwStEine Rahmenvereinbarung, welche lediglich den Höchstwert, jedoch keine Höchstmenge der zu liefernden Waren vorsieht, verliert ihre Wirkung, wenn der festgelegte Höchstwert erreicht wird.
Dies gilt auch dann, wenn in der Bekanntmachung des erfolgten Abschlusses der Rahmenvereinbarung eine konkrete Menge der zu liefernden Waren angegeben wird. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine wesentliche, die Rahmenvereinbarung auf eine Höchstmenge beschränkende Bedingung, sondern lediglich um eine Schätzmenge, die bei Bedarf bis zum Erreichen des Höchstwertes überschritten werden kann.
- Meszaros, Julia
- Verlust der Wirkung
- RPA 2023, 108
- EuG, 14.12.2022, T-717/21, „ICA Traffic/Kommission“
- Anhang I VO (EU) 2018/1046
- Rahmenvereinbarung
- Unzulässigkeit
- Art 161 VO (EU) 2018/1046
- Nichtigkeitsklage
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- Art 263 AEUV
- nicht anfechtbare Handlung
- Höchstwert
- Vergaberecht
- Covid-19
- Höchstmenge
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