Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Kein Verlustübergang bei Hereinverschmelzung
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2017
- Angrenzendes Steuerrecht, 3351 Wörter
- Seiten 161-165
9,80 €
inkl MwStEinkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, sind zufolge § 21 Abs 1 Z 1 KStG für die Bemessung der Körperschaftsteuer in Österreich nicht zu berücksichtigen; das Gleiche gilt für Verluste, die weder für einen Verlustausgleich nach § 7 Abs 2 noch für einen Verlustabzug nach § 8 Abs 4 KStG in Betracht kommen. Das gilt auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in den Folgejahren unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Eine Verpflichtung zur „Hereinnahme“ ausländischer, vor dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht entstandener Verluste ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Die gegenständlich strittigen Verluste wurden in einer deutschen Betriebsstätte von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft zu einem Zeitpunkt erzielt, zu dem Österreich keinerlei Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zukam. Nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität, verbunden mit einem zeitlichen Element, nämlich der Steueransässigkeit in Inland in dem Zeitraum, zu dem der steuerpflichtige Verlust entstanden ist, ist Österreich nicht gehalten, die vor Begründung seiner Besteuerungshoheit entstandenen Verluste zu berücksichtigen.
- Kofler, Georg
- BFG, 24.10.2014, RV/1100358/2012
- Verlustübergang, „finale Verluste“
- GES 2017, 161
- § 21 Abs 1 Z 1 KStG
- Gesellschaftsrecht
- § 8 Abs 4 KStG
- VwGH, 29.03.2017, Ro 2015/15/0004
- Hereinverschmelzung