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Journal für Strafrecht

Heft 1, Januar 2017, Band 2017

Kein Verstoß der Bestimmungen des VbVG für Straftaten seiner Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter gegen das Sachlichkeitsgebot und das Recht auf ein faires Verfahren

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Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person ist aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird. Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen die Regelungen des § 3 VbVG, denn die Verbandsverantwortlichkeit hängt in beiden Fallkonstellationen des § 3 VbVG vom Vorliegen eines der beiden (oder auch beider) in Z 1 und Z 2 des Abs 1 festgelegten Merkmale (Tatbegehung zugunsten des Verbandes oder Verletzung von Verbandspflichten) ab. Darüber hinaus verlangen die Regelungen für beide Fallgruppen, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat. Damit konkretisiert § 3 VbVG – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.

Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber iZm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich weder aus den genannten Garantien noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten.

Angesichts der Einordnung des VbVG in das Justizstrafrecht, des sowohl präventiven als auch repressiven Charakters der Sanktion und der möglichen Höhe der im VbVG vorgesehenen Geldbuße sind mit Blick auf die Judikatur des EGMR jene Grundsätze des Art 6 EMRK, die Verfahrensgarantien betreffen (Fairnessgebot), auch auf Verbände anzuwenden. Diese Gewährleistungen hat der Gesetzgeber hinlänglich berücksichtigt: Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind; Entscheidungsträger und einer Straftat verdächtige Mitarbeiter sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen, sie haben Äußerungs- und Verteidigungsrechte und es bestehen richterliche Informationspflichten.

Auch das Sanktionensystem ist angemessen und verhältnismäßig, weil Maßnahmen wie das Absehen von der Verfolgung (§ 18 VbVG), der Rücktritt von der Verfolgung (Diversion – § 19 VbVG) sowie spezifische Milderungsgründe (§ 5 Abs3 VbVG) eine einzelfallgerechte staatliche Reaktion ermöglichen.

  • VfGH, 02.10.2016, G 497/2015 ua
  • § 3 VbVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2017/5

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