


Kein Verstoß des ORF gegen das „Forenverbot“ des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G durch das Betreiben von Facebook-Seiten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 136
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 5241 Wörter, Seiten 444-449
30,00 €
inkl MwSt




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Verletzung des ORF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit durch die Auslegung durch den Bundeskommunikationssenat, dass der ORF auf den Facebook-Seiten ein Online-Forum iS des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G betreibt. Die Annahme, dass das Verbot des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G schlechthin auch Foren auf anderen Plattformen als auf eigenen Online-Plattformen des ORF erfasst, verstößt gegen Art 10 EMRK. Nach § 4f Abs 2 Z 25 – gleichsam als lex specialis zur Z 23 – wird die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken zugelassen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, derartige Kommunikationsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken durch zwei verschiedene Bestimmungen des § 4f ORF-G erfassen zu wollen; die Aufhebung einer Wortfolge in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G führt nicht dazu, dass der Betrieb von Facebook-Seiten nunmehr durch eine andere Bestimmung erfasst ist. Auf die Möglichkeit der Deaktivierung der Beitrags- oder Kommentarfunktion auf den Facebook-Seiten kommt es dabei nicht an.
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- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G
- Allgemeines Privatrecht
- § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 444
- Arbeitsrecht
- VfGH, 06.03.2014, B 1035/2013
Verletzung des ORF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit durch die Auslegung durch den Bundeskommunikationssenat, dass der ORF auf den Facebook-Seiten ein Online-Forum iS des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G betreibt. Die Annahme, dass das Verbot des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G schlechthin auch Foren auf anderen Plattformen als auf eigenen Online-Plattformen des ORF erfasst, verstößt gegen Art 10 EMRK. Nach § 4f Abs 2 Z 25 – gleichsam als lex specialis zur Z 23 – wird die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken zugelassen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, derartige Kommunikationsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken durch zwei verschiedene Bestimmungen des § 4f ORF-G erfassen zu wollen; die Aufhebung einer Wortfolge in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G führt nicht dazu, dass der Betrieb von Facebook-Seiten nunmehr durch eine andere Bestimmung erfasst ist. Auf die Möglichkeit der Deaktivierung der Beitrags- oder Kommentarfunktion auf den Facebook-Seiten kommt es dabei nicht an.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G
- Allgemeines Privatrecht
- § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 444
- Arbeitsrecht
- VfGH, 06.03.2014, B 1035/2013