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Kein Verstoß gegen Anti-GesichtsverhüllungsG durch das Tragen einer Kuhmaske, wenn damit Meinungsäußerungsfreiheit ausgeübt wird

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Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Geldstrafe nach dem AGesVG bei einer für die Milchwirtschaft werbenden Veranstaltung; kein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot wegen Tragens einer Tiermaske mit der Intention, auf das mit den Produktionsbedingungen von Milchprodukten verbundene Tierleid hinzuweisen: Nach dem AGesVG macht sich strafbar, wer seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände an öffentlichen Orten in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Ein Verstoß gegen dieses Verbot liegt aber nicht vor, wenn die Gesichtszüge aus dem Grund verhüllt oder verborgen werden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben. In Ausübung dieses Grundrechts muss nämlich auch das Einsetzen von Stilmitteln – hier: einer Tiermaske – erlaubt sein.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 2 Anti-GesichtsverhüllungsG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 26.02.2021, E 4697/2019
  • JBL 2021, 581
  • Arbeitsrecht
  • § 64 VStG

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