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Kein Verstoß gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz durch das öffentliche Tragen einer Maske, wenn damit das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit ausgeübt wird

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 8
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
1726 Wörter, Seiten 249-251

20,00 €

inkl MwSt

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Ein Verstoß gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Diese Ausnahme ist auch dann anwendbar, wenn die Gesichtszüge aus dem Grund verhüllt oder verborgen werden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben. In Ausübung dieses Grundrechts muss nämlich auch das Einsetzen von Stilmitteln (hier: das Tragen einer Tiermaske) erlaubt sein.

  • Art 10 EMRK
  • § 2 Anti-GesichtsverhüllungsG
  • ZVG-Slg 2021/45
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VfGH, 26.02.2021, E 4697/2019

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