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Kein Verstoß von § 16 VwGVG gegen Art 18 iVm Art 83 B-VG

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§ 16 VwGVG ermöglicht es der säumigen Behörde, ihre Pflicht, die Verwaltungsangelegenheit ohne unnötigen Aufschub zu erledigen, innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten zu erfüllen. Damit ist eine zeitlich befristete Zuständigkeit der säumigen Behörde bzw ein Zuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht angelegt. Diese Zuständigkeitsbestimmung ist hinreichend determiniert und verstößt nicht gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

  • JBL 2024, 638
  • VfGH, 05.03.2024, G 3502/2023
  • § 16 VwGVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
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  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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