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Heft 11, November 2022, Band 35
Kein Verwendungsanspruch des Scheinzessionars bei Doppelzession
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 35
- Rechtsprechung, 7099 Wörter
- Seiten 397-404
- https://doi.org/10.33196/wobl202211039701
30,00 €
inkl MwStDer Scheinzessionar ist nicht Anspruchsberechtigter iSd § 1041 ABGB. Bei der Doppelzession einer erst künftig entstehenden Forderung erwirbt der zweite Zessionar keine Rechte an der bereits wirksam abgetretenen Forderung. Er ist bloßer Scheinzessionar, weil der Zedent die Rechtszuständigkeit über die Forderung mit der ersten Zession verloren hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Entstehung der Forderung aufschiebend bedingt ist. War einem Erwerber die Abtretung bekannt, weil er sich das Tatsachenwissen seines Geschäftsführers zurechnen lassen muss, müsste er sich die Abtretung selbst bei analoger Anwendung des § 1102 ABGB entgegenhalten lassen, da er nicht „gutgläubig“ ist.
- Schober, Nina
- § 1393 ABGB
- OGH, 21.12.2020, 1 Ob 141/20x
- § 1394 ABGB
- § 431 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 1120 ABGB
- § 1392 ABGB
- § 1102 ABGB
- BG Floridsdorf, 77 C 2082/18t
- WOBL-Slg 2022/71
- LGZ Wien, 35 R 45/20g
- § 1041 ABGB
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