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Kein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche

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Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf unabdingbare Ansprüche ist nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern solange unwirksam, als sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition eines Arbeitnehmers befindet. Das ist bis zur endgültigen Abrechnung der Ansprüche bzw bis zu deren Fälligkeit nicht der Fall. Ein dennoch erklärter Verzicht ist unwirksam.

  • § 3 Abs 1 ArbVG
  • Pkt XIX Z 3 KollV Arbeitskräfteüberlassung
  • OLG Innsbruck, 25.11.2015, 13 Ra 30/15g-11
  • LG Innsbruck, 08.04.2015, 44 Cga 96/14z-7
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 29.03.2016, 8 ObA 11/16z
  • WBl-Slg 2016/110
  • § 879 Abs 1 ABGB

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