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Kein Vorliegen eines (anschlusspflichtigen) Objekts iSd OÖ AEG 2001 bei Vermeidung jeglichen Anfalls von häuslichen Abwässern

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Den Hauptanknüpfungspunkt für die Anschlusspflicht bildet der in § 2 Abs 1 Z 13 oö AEG 2001 legal definierte Objektsbegriff. Bei der Beurteilung, ob bei bestimmungsgemäßer (konsensgemäßer) Nutzung häusliches Abwasser anfällt, ist kein abstrakter Maßstab anzulegen, sondern konkret festzustellen, ob häusliches Abwasser anfällt. Der Bf vermeidet – soweit die vorgelegten Unterlagen vermuten lassen – durch ein durchdachtes und technisch ausgefeiltes System den Anfall jeglichen häuslichen Abwassers. Damit läge kein Objekt iSd § 2 Abs 1 Z 3 oö AEG 2001 vor. Die Anschlusspflicht gemäß § 12 Abs 1 bestünde damit nicht. Die belangte Behörde hat durch das Abstellen auf eine abstrakte Betrachtungsweise bei der Beurteilung der bestimmungsgemäßen (konsensgemäßen) Nutzung eines Objektes maßgebliche Ermittlungsschritte unterlassen, die zur Beurteilung der Anschlusspflicht des Wohngebäudes des Bf notwendig gewesen wären.

  • § 12 Abs 1 OÖ AEG
  • § 2 Abs 1 Z 13 OÖ AEG
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • ZVG-Slg 2015/191
  • LVwG OÖ, 14.07.2015, LVwG-150579/3/RK/WP
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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