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Kein Wechsel der Haltereigenschaft bei kurzfristiger Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Reparatur

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Bei der Überlassung eines Fahrzeugs für kurze Zeit ist nicht zu differenzieren, ob das Fahrzeug einer Reparaturwerkstätte oder jemand anderem, zB einem Mieter oder Entlehner überlassen wird. Die Frage der Haltereigenschaft ist vielmehr grundsätzlich nach gleichbleibend objektiven Kriterien unabhängig von der konkreten Person, an die das Kraftfahrzeug übergeben wird, zu beurteilen. Der ursprüngliche Halter ist daher auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Reparatur in einer Werkstätte weiter regelmäßig als Halter zu qualifizieren (Judikaturänderung, vgl RIS-Justiz RS0058176).

Die Einbringung der Revision nach Erhebung des Rekurses an den OGH verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, auch wenn diese Vorgangsweise in kostenrechtlicher Hinsicht Folgen haben mag.

  • JBL 2013, 576
  • § 5 EKHG
  • LG Leoben, 06.12.2011, 7 Cg 89/11h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Graz, 30.05.2012, 5 R 30/12i
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 25.04.2013, 2 Ob 192/12t
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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