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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2018, Band 10

Orthmann, Mark

Kein Wettbewerbsverhältnis bei bloßer Konkurrenz um die Nutzung eines Einzelgrundstücks

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Begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem vermeintlichen Beihilfeempfänger und einem Dritten wegen Verstoßes gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbots des Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, so ist im deutschen Zivilprozess Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, dass der Kläger ein in den Schutzzweck des Durchführungsverbots einbezogener Wettbewerber des vermeintlichen Beihilfeempfängers ist.

Das Interesse an der Nutzung eines Grundstücks allein genügt nicht zur Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den verschiedenen Interessenten.

Erforderlich wäre vielmehr, dass die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des unterlegenen Interessenten dadurch beeinträchtigt wird, dass der obsiegende Interessent aufgrund der vermeintlichen Beihilfe Leistungen in Konkurrenz zum Unterliegenden günstiger anbieten kann, als das diesem möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Interessenten Wettbewerber im selben sachlichen Markt sind.

(Leitsätze des Verfassers)

  • Orthmann, Mark
  • § 134 BGB
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • § 256 ZPO
  • LG Frankfurt am Main, 21.09.2017, 2-32 O 459/16
  • Vergaberecht
  • Art 108 AEUV
  • § 109 HGO
  • BRZ 2018, 67
  • OLG Frankfurt am Main, 21.03.2018, 4 U 207/17
  • OLG Frankfurt am Main, 07.02.2018, 4 U 207/17
  • Feststellungsinteresse