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Kein Widerspruch nach § 112 StPO bei Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen außerhalb einer Anwaltskanzlei
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 6
- Judikatur, 7265 Wörter
- Seiten 48-58
- https://doi.org/10.33196/jst201901004801
20,00 €
inkl MwStEin Widerspruch nach § 112 StPO kann nur bei der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern, die im Besitz eines in § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO und § 155 Abs 1 Z 1 StPO angeführten Geheimnisträgers sind, erhoben werden, und zwar vom betroffenen Geheimnisträger selber oder von einer Person, die das Anwesenheitsrecht des jeweiligen Geheimnisträgers substituiert.
Das Widerspruchsverfahren nach § 112 StPO sieht bestimmte prozessuale Schritte vor: dem Widerspruch des Betroffenen folgt als nächster Verfahrensschritt die Aufforderung des Gerichts, jene Unterlagen konkret zu bezeichnen, die die Verschwiegenheit tangieren. Dieser zweite Verfahrensschritt kann sich – dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes folgend – jedoch nur an den von der Sicherstellung Betroffenen richten, der darzulegen hat, inwieweit seine – also die ihm persönlich auferlegte – Verschwiegenheitspflicht durch die Auswertung der sichergestellten Unterlagen umgangen werden könnte.
Eine Auslegung, wonach auch gegen Sicherstellungen von Unterlagen oder Datenträgern, die sich nicht in der Verfügungsmacht des Geheimnisträgers befinden, Widerspruch erhoben werden kann, wäre sinnentleert, da es denkunmöglich ist, dass das Gericht eine solche von der Sicherstellung betroffene Person, die kein Berufsgeheimnisträger ist, nach § 112 Abs 2 StPO dazu auffordern könnte, bekannt zu geben, welche Unterlagen seiner Verschwiegenheit unterliegen.
- Birklbauer, Alois
- § 157 Abs 1 Z 4 StPO
- § 112 StPO
- § 157 Abs 1 Z 2 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 157 Abs 1 Z 3 StPO
- § 157 Abs 2 StPO
- JST-Slg 2019/3
- OLG Wien, 14.09.2018, 17 Bs 27/18x
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