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Keine Abgabenhinterziehung bei Entdeckung und korrigierender Festsetzung vor Fälligkeit
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 7
- Judikatur, 641 Wörter
- Seiten 354-355
- https://doi.org/10.33196/jst202004035401
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inkl MwSt1. Wird die unrichtige Berechnung einer Umsatzsteuervorauszahlung vor Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung mittels Außenprüfung entdeckt und die Zahllast noch vor Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, entfällt die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Festsetzung nachträglich als unrichtig herausstellen sollte.
2. Liegt die Ursache der zu niedrigen Festsetzung vor Fälligkeit darin, dass die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei dieser Außenprüfung vorsätzlich verletzt wurde, um eine zu niedrige Festsetzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer herbeizuführen, erfüllt dies den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG.
3. Insgesamt lägen allenfalls Vorbereitungshandlungen für die Hinterziehung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr nach § 33 Abs 1 FinStrG vor. Unterlässt der Abgabepflichtige vorsätzlich die Richtigstellung auch im Zuge der Jahressteuererklärung, wäre der Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG erfüllt.
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2020/52
- BFG, 04.04.2020, RV/6300012/2018, (Revision nicht zulässig)
- § 51 Abs 1 lit a FinStrG
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